Regierungsentscheid: Wuhrkorporation darf (vorerst) keine Stimmrechtsvertretung mehr zulassen
Martin Risch
An der 42. ordentlichen Wuhrgenossenversammlung Rütibach vom 24.April 2024 hatten einige Wuhrgenossen mehrere Stimmkarten dabei und vereinigten so mehrere Stimmen auf sich. Die Versammlungsleitung billigte dies. «Im Einzelfall waren dies bis zu 22 Stimmrechte auf einen Wuhrgenossen», wie Genossenbürger Ueli Kistler, seines Zeichens auch SVP-Kantonsrat, gegenüber unsere Zeitung festhielt (siehe Ausgabe vom 23. Januar 2025).
Kistler trifft wunden Punkt
Kistler machte nach der Versammlung Einsprache beim Verwaltungsgericht. Dieses trat nicht darauf ein. Zuständig sei die Schwyzer Regierung. Diese hat nun jüngst entschieden, dass auf die Beschwerde Kistlers nicht einzutreten sei, weil «kein schutzwürdiges Interesse» bestehe, wie aus dem Beschluss vom 18. März 2025 hervorgeht. Beschwerdeführer Kistler berief sich in seiner Beschwerde auf das Reglement der Wuhrkorporation. Dieses sehe eine Vertretungsmöglichkeit «nur für handlungsunfähige und für juristische Personen vor, nicht aber für handlungsfähige natürliche Personen ». In diesem Punkt folgt die Regierung der Position des Beschwerdeführers. Es sei so, «dass die Stellvertretung von handlungsfähigen natürlichen Personen an der Wuhrgenossenversammlung mangels einer ausdrücklichen Regelung» im Wuhrreglement nicht zulässig ist.
Künftig nicht mehr zulässig, ausser …
Die Regierung weist in seinem Bescheid die Wuhrkorporation «aufsichtsrechtlich » an, diesem Umstand in Zukunft Rechnung zu tragen. Künftig darf die Versammlungsleitung keine Stellvertretungen – «und erst recht keine Mehrfachvertretungen» – zulassen, solange eine solche nicht ausdrücklich reglementiert wird. Wenn die Wuhrkorporation daran festhalten wolle, dass in Zukunft eine Stellvertretung an den Wuhrgenossenversammlungen möglich sein soll, so hat sie dies mit einer Änderung des Reglements zu bewerkstelligen. Diesbezüglich weist die Regierung darauf hin, dass Änderungen des Wuhrreglements eines qualifizierten Mehrs und der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen.
Weil die Aufsichtsbeschwerde laut Regierung berechtigt war, sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Für das Beschwerdeverfahren muss der Beschwerdeführer Kistler der Wuhrkorporation «eine angemessene Parteientschädigung» von 500 Fr. zahlen. Beschwerdeführer Kistler hat auf einen Weiterzug des Regierungsentscheids verzichtet, wie er auf Anfrage mitteilte.
Dürfen Genossenbürger in einer Versammlung für handlungsfähige, aber nicht anwesende Mitgenossen abstimmen? «Nein» sagt die Schwyzer Regierung in einem konkreten aktuellen Fall. Auf eine entsprechende Verwaltungsbeschwerde tritt sie dann aber doch nicht ein.