Bund kann ab April 2025 Handys von Asylsuchenden auswerten
Der Bund kann voraussichtlich ab dem 1. April 2025 Daten aus Handys, Computern und anderen Datenträgern zur Identifikation von Asylsuchenden auswerten. Die Umsetzung einer vom Parlament verabschiedeten Vorlage führt zu einem finanziellen und personellen Mehraufwand.
In operativer Hinsicht seien noch Arbeiten zur Entwicklung einer IT-Lösung, zur Anpassung der Prozesse im Staatssekretariat für Migration (SEM) sowie zur Rekrutierung und Schulung des Personals erforderlich, schrieb der Bundesrat in einer Mitteilung vom Mittwoch. Die Änderungen des Asylgesetzes und der dazugehörigen Verordnungen träten voraussichtlich am 1. April 2025 in Kraft.
Die neuen Aufgaben wie das Auslesen eines Datenträgers, die Zwischenspeicherung und die Auswertung werden gemäss früheren Angaben des Bundesrats künftig durch Mitarbeitende in den sechs Bundesasylzentren wahrgenommen. Es sei davon auszugehen, dass dafür zusätzliches Personal benötigt werde – sechs zusätzliche Vollzeitstellen und sechs zusätzliche Teilzeitstellen.
Fünf Auswertungen pro Tag
Fast drei Viertel der Asylsuchenden haben durchschnittlich in den vergangenen Jahren keine Ausweispapiere abgegeben. Bei rund der Hälfte von ihnen geht der Bund davon aus, dass künftig verschiedene Datenträger ausgewertet werden könnten, wie es im Bericht zur entsprechenden Verordnungsänderung hiess.
Auf der Grundlage des langjährigen Durchschnittswertes von 20’000 Asylgesuchen pro Jahr ist demnach davon auszugehen, dass künftig pro Bundesasylzentrum pro Arbeitstag durchschnittlich fünf Auswertungsverfahren durchgeführt werden. Derzeit sind die Asylzahlen deutlich höher.
Verhältnismässigkeit wird immer geprüft
Mittel- und langfristig erwartet der Bund durch die neuen Auswertungsmöglichkeiten aber Kosteneinsparungen, wie es hiess. Durch das frühzeitige Vorliegen zusätzlicher Informationen zur Identität, zur Nationalität oder zum Reiseweg könne das Asylverfahren in Einzelfällen beschleunigt werden.
Asylsuchende sollen ihre elektronischen Datenträger nur dann aushändigen müssen, wenn ihre Identität, die Nationalität oder der Reiseweg weder gestützt auf Identitätsausweise noch auf andere Weise festgestellt werden können. Das SEM muss gemäss Verordnung für jeden Einzelfall vorgängig eine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehmen. Ein zwangsweiser Entzug eines Datenträgers ist per Gesetz nicht vorgesehen.