Die Kesb müssen künftig mehr Ämter über Massnahmen informieren
Künftig müssen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) neben dem Zivilstandsamt auch weitere Behörden über angeordnete Schutzmassnahmen informieren. Der Bundesrat hat nach Kritik an seinem ersten Vorschlag einen neuen Anlauf genommen.
Künftig müssen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb) neben dem Zivilstandsamt auch weitere Behörden über angeordnete Schutzmassnahmen informieren. Der Bundesrat hat nach Kritik an seinem ersten Vorschlag einen neuen Anlauf genommen.
Die neuen Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2024, wie der Bundesrat mitteilte. Er hat am Mittwoch eine Änderung des Zivilgesetzbuches auf diesen Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
Künftig müssen die Kesb nicht nur das Zivilstandsamt informieren, wenn sie Massnahmen zum Schutz von Erwachsenen anordnen. Je nach Fall und nach Art der Massnahme sind auch weitere Behörden in Kenntnis zu setzen – etwa Betreibungsämter, Ausweisbehörden, Grundbuchämter oder Wohnsitzgemeinden.
In der Vernehmlassung zu einem ersten Entwurf waren die Vorschläge des Bundesrats bei rund der Hälfte der 38 Teilnehmenden durchgefallen. Die Kantone kritisierten unter anderem einen Eingriff in die Vollzugsautonomie und den Detailgrad der Vorlage.