Strafgericht Schwyz verurteilt Vater wegen Attacke auf Tochter
Der Mann, der 2020 in Sattel SZ seine Tochter mit einem Messer angriff, muss weniger lang ins Gefängnis als von der Staatsanwältin beantragt. Das Strafgericht verurteilte ihn wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Inzests zu ...
Der Mann, der 2020 in Sattel SZ seine Tochter mit einem Messer angriff, muss weniger lang ins Gefängnis als von der Staatsanwältin beantragt. Das Strafgericht verurteilte ihn wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Inzests zu ...
Der Mann, der 2020 in Sattel SZ seine Tochter mit einem Messer angriff, muss weniger lang ins Gefängnis als von der Staatsanwältin beantragt. Das Strafgericht verurteilte ihn wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und Inzests zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren.
Wie das Strafgericht Schwyz am Dienstag mitteilte, wird der Deutsche zudem für 15 Jahre des Landes verwiesen. Die Staatsanwaltschaft hatte am Prozess vom letzten Donnerstag 13 Jahre beantragt, dies wegen versuchten Mordes und Inzest. Die Verteidigung hatte auf versuchten Totschlag und für eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren plädiert.
Der Mann hatte mit seiner 28-jährigen Tochter eine Liebesbeziehung geführt und mit ihr auch einen Sohn. Am 18. August 2020 griff er die Frau in ihrem Schlafzimmer mit einem Schlachtmesser an und verletzte sie lebensgefährlich.
Hintergrund der Tat war gemäss Staatsanwaltschaft, dass die Frau sich nach einer offenen Beziehung gesehnt habe und sich prostituieren wollte. Die Tat sei eine Art Abrechnung des Vaters gewesen.
Die Verteidigung bezeichnete die Tochter als manipulativ. Sie habe die Eifersucht des von ihr abhängigen Vater absichtlich angestachelt. Der Mann sei nur noch beschränkt fähig gewesen, sein Handeln zu kontrollieren.
«Schwierige Einordnung»
Das Gericht bezeichnete die rechtliche Einordnung der Tat als schwierig. Es handle sich um einen Grenzfall, zumal Anhaltspunkte für eine von der Staatsanwaltschaft geforderte Mordqualifikation, aber auch solche für eine Totschlagqualifikation, wie sie die Verteidigung vorbrachte, vorliegen würden.
In einer Gesamtwürdigung sei die Tat als versuchte vorsätzliche Tötung einzustufen, erklärte das Gericht. Weder sei von einer besonderen Skrupellosigkeit, noch von einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung auszugehen. Beim Strafmass berücksichtige das Gericht die leicht verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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